| Die
Erstellung einer Steuererklärung ist Vertrauenssache,
denn es geht um Ihr Geld. Wir
erstellen - im Rahmen einer Mitgliedschaft - nach einem
ausführlichen Beratungsgespräch, in dem wir
Ihre persönlichen Steuerdaten detailliert abfragen,
die komplette Einkommensteuererklärung für
Sie und übermitteln die erfoderlichen Daten elektronisch
an die entsprechende Finanzverwaltung. Das spart Zeit
und ermöglicht dem Finanzbeamten die Bearbeitung
Ihrer Steuererklärung innerhalb kurzer Zeit.
Sie erhalten von dem Ergebnis Ihrer
Einkommensteurerklärung selbstverständlich
eine Vorabberechnung, so dass der Steuerbescheid des
Finanzamtes für Sie keine Überraschung bedeutet.
So können Sie sich auch im Falle einer eventuellen
Steuernachzahlung rechtzeitig wappnen.
Wenn Ihr Steuerbescheid vorliegt
wird er von uns geprüft. Stimmt der Bescheid, leiten
wir ihn an Sie weiter. Andernfalls legen wir für
Sie beim Finanzamt Einspruch ein.
Sie zahlen, wie in einem Verein
üblich, nur einen Jahresbeitrag, der alle unsere
Leistungen für Sie beinhaltet (zzgl. einer einmaligen
Aufnahmegebühr im Jahr des Beitritts).
Unsere Leistungen für Sie
im Detail:
Im Rahmen einer Mitgliedschaft
im SteuerFuchs Lohnsteuerhilfeverein
e.V. und unserer gesetzlich beschränkten Beratungsbefugnis
erbringen wir u.a. folgende Leistungen für Sie:
- detaillierte Analyse Ihrer
steuerlichen Situation
- ganzjährige steuerliche
Beratung innerhalb der gesetzlichen Beratungsbefugnis
- steuerliche Beratung bei Einnahmen
aus Kapitalvermögen
- steuerliche Beratung bei Handwerkerrechnungen,
Pflegeaufwendungen, Kinderbetreuungskosten, haushaltsnahen
Dienstleistungen
- Prüfung und Beantragung
von Kindergeld
- Beantragung von Freibeträgen
- Beratung zur Wahl Ihrer Steuerklasse
- Berechnung der voraussichtlichen
Steuererstattung oder -nachzahlung
- Prüfung der Steuerbescheide
- Führung von Einspruchsverfahren
bei den Finanzbehörden gegen fehlerhafte Bescheide
Beratungsbefugnis nach §
4 Nr.11 StBerG
Unsere Beratungsbefugnis ergibt
sich laut dem Gesetz ausschließlich für Einkünfte
aus:
- nichtselbständiger Arbeit,
einschließlich Pensionen und Betriebsrenten
- gesetzlichen und privaten Renten,
sowie Unterhaltsleistungen
In diesen Fällen dürfen
wir Sie auch beraten bei:
- Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung
- Einkünften aus Kapitalvermögen
- Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften
wenn die Einnahmen hieraus 26.000,--
Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten oder 13.000,--
Euro bei Einzelveranlagung nicht übersteigen. Ebenfalls
dürfen keine Gewinneinkünfte und keine umsatzsteuerpflichtigen
Umsätze vorliegen.
Sollten Sie auch Einnahmen gem
§ 3 Nr.12, Nr.26 und Nr.26a EStG (Übungsleiter,
Ehrenämter) beziehen, dürfen wir Sie ebenfalls
beraten, sofern Ihre dort bezogenen Einkünfte steuerfrei
sind.
Steuerlich dürfen wir Sie
nicht beraten bei:
- Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft
- Einkünften aus Gewerbebetrieben
- Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit
- Umsatzsteuerpflichtigen Einkünften
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