Wir vertreten die Interessen unserer Mitglieder -
mit Fachwissen und Engagement
 
   
Die Erstellung einer Steuererklärung ist Vertrauenssache, denn es geht um Ihr Geld.

Wir erstellen - im Rahmen einer Mitgliedschaft - nach einem ausführlichen Beratungsgespräch, in dem wir Ihre persönlichen Steuerdaten detailliert abfragen, die komplette Einkommensteuererklärung für Sie und übermitteln die erfoderlichen Daten elektronisch an die entsprechende Finanzverwaltung. Das spart Zeit und ermöglicht dem Finanzbeamten die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung innerhalb kurzer Zeit.

Sie erhalten von dem Ergebnis Ihrer Einkommensteurerklärung selbstverständlich eine Vorabberechnung, so dass der Steuerbescheid des Finanzamtes für Sie keine Überraschung bedeutet. So können Sie sich auch im Falle einer eventuellen Steuernachzahlung rechtzeitig wappnen.

Wenn Ihr Steuerbescheid vorliegt wird er von uns geprüft. Stimmt der Bescheid, leiten wir ihn an Sie weiter. Andernfalls legen wir für Sie beim Finanzamt Einspruch ein.

Sie zahlen, wie in einem Verein üblich, nur einen Jahresbeitrag, der alle unsere Leistungen für Sie beinhaltet (zzgl. einer einmaligen Aufnahmegebühr im Jahr des Beitritts).

Unsere Leistungen für Sie im Detail:

Im Rahmen einer Mitgliedschaft im SteuerFuchs Lohnsteuerhilfeverein e.V. und unserer gesetzlich beschränkten Beratungsbefugnis erbringen wir u.a. folgende Leistungen für Sie:

  • detaillierte Analyse Ihrer steuerlichen Situation
  • ganzjährige steuerliche Beratung innerhalb der gesetzlichen Beratungsbefugnis
  • steuerliche Beratung bei Einnahmen aus Kapitalvermögen
  • steuerliche Beratung bei Handwerkerrechnungen, Pflegeaufwendungen, Kinderbetreuungskosten, haushaltsnahen Dienstleistungen
  • Prüfung und Beantragung von Kindergeld
  • Beantragung von Freibeträgen
  • Beratung zur Wahl Ihrer Steuerklasse
  • Berechnung der voraussichtlichen Steuererstattung oder -nachzahlung
  • Prüfung der Steuerbescheide
  • Führung von Einspruchsverfahren bei den Finanzbehörden gegen fehlerhafte Bescheide

Beratungsbefugnis nach § 4 Nr.11 StBerG

Unsere Beratungsbefugnis ergibt sich laut dem Gesetz ausschließlich für Einkünfte aus:

  • nichtselbständiger Arbeit, einschließlich Pensionen und Betriebsrenten
  • gesetzlichen und privaten Renten, sowie Unterhaltsleistungen

In diesen Fällen dürfen wir Sie auch beraten bei:

  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünften aus Kapitalvermögen
  • Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

wenn die Einnahmen hieraus 26.000,-- Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten oder 13.000,-- Euro bei Einzelveranlagung nicht übersteigen. Ebenfalls dürfen keine Gewinneinkünfte und keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze vorliegen.

Sollten Sie auch Einnahmen gem § 3 Nr.12, Nr.26 und Nr.26a EStG (Übungsleiter, Ehrenämter) beziehen, dürfen wir Sie ebenfalls beraten, sofern Ihre dort bezogenen Einkünfte steuerfrei sind.

Steuerlich dürfen wir Sie nicht beraten bei:

  • Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünften aus Gewerbebetrieben
  • Einkünften aus selbständiger Tätigkeit
  • Umsatzsteuerpflichtigen Einkünften
 
   
   
   
   
   
 
 
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